Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

73 
Blalt 
     
rseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 10. 
München, den 26. Februar 1884. 
  
  
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 23. Februar 1884, Dienstfiegel der Gemeindebehörden betr. — Hofdienst-Nachricht. — 
Ordens-Verleihungen. 
Bekanntmachung, Dienstsiegel der Gemeindebehörden betr. 
Ral. Staatsministerium des Funern. 
Aus Anlaß mehrfacher Anfragen wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung 
vom 20. November v. Is. (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 461) Folgendes eroffnet: 
1) Den Gemeindebehörden ist gestattet, sich statt des Lack= und Oblatendrucksiegels 
zum Verschließen von Briefen und Packeten der schon mehrfach im Gebrauche 
befindlichen, mit dem Wappen der betreffenden Gemeinde versehenen sogenannten Siegel- 
marken zu bedienen. Die letzteren dürfen jedoch nur zu dem bezeichneten Zwecke, nicht 
auch anstatt des Schwarzdrucksiegels zur Beglaubigung von Urkunden gebraucht werden. 
2) Sämmtliche neu anzuschaffende Gemeindesiegel, sowie nicht minder die unter 
Ziff. 1 erwähnten Siegelmarken sind vom k. Hauptmünzamte zu beziehen. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.