Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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81.

In  allen  Fällen,  in  welchen  das  Forstgesetz  für  das  Königreich  Bayern  vom
28.  März  1862  (neue  Textirung  vom  Jahre  1879)  und  das  revidirte  Forststrafgesetz
der  Pfalz  (neue  Textirung  vom  Jahre  1879)  von  Forstämtern  und  Forstmeistern  spricht,
sind  hierunter  die  Forstämter  und  Forstmeister  im  Sinne  Unserer  Verordnung  vom
19.  Februar  dieses  Jahres,  die  Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betreffend,  zu
verstehen.

Die  Communal-Forstämter  uud  Communal-Forstbeamten  in  der  Pfalz  stehen  Unsern
Staats-Forstämtern  und  -Forstbeamten  dortselbst  in  Bezug  auf  die  den  Letzteren  durch  das
revidirte  Forststrafgesetz  der  Pfalz  übertragenen  Befugnisse  und  Verpflichtungen  gleich.

8  2.

Behufs  Wahrnehmung  der  nach  Artikel  149  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852
den  Forstämtern,  dann  nach  Artikel  151,  156,  159,  160,  162,  170  und  174  a.  a.  O.,
sowie  nach  Artikel  69,  71,  73,  79  und  83  des  revidirten  Forststrafgesetzes  der  Pfalz  den
Forstmeistern,  beziehungsweise  deren  Stellvertretern  zukommenden  Geschäfte  und  Befugnisse
wird  für  den  Bezirk  eines  jeden  Amtsgerichtes  und  Landgerichtes  ein  Forstmeister  oder
Forstamts-Assessor,  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  Forstmeister,  Forstamts-Assessor  oder
Forstamts-Assistent  aufgestellt.

Die  Aufstellung  erfolgt  durch  die  einschlägige  Regierungsfinanzkammer  (Regierungs=Forstabtheilung),
  bei  den  Communal-Forstbeamten  der  Pfalz  durch  die  Regierung,  Kammer
des  Innern,  in  Gemeinschaft  mit  der  Regierungsfinanzkammer  (Regierungs-Forstabtheilung).

83.

An  Stelle  des  in  Artikel  9  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852  erwähnten  Oberförsters
  und  des  in  Artikel  50  des  revidirten  Forststrafgesetzes  für  die  Pfalz  erwähnten
Oberförsters  und  Forstamts  tritt  das  Forstamt,  an  Stelle  des  in  Artikel  58  Absatz  4  des
letzteren  Gesetzes  erwähnten  Forstreviers  tritt  der  Forstamtsbezirk.