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lassen, darnach Sie es wissenn zuuortreiben, Es wehre dann, das in den
neuenn bergenn, auch das aldte mas gehalten wurde, So aber auch die
gewerkenn vnd Steinherren, die stein dicker aber weitter, dann das alde
mas ausweist, wollenn machen laßenn, Sollenn sie sich mith den erbeitheren
vmb die vbermas der grosen darumb vortragenn.
Zum vierten, Es sollenn auch die gewerkenn keiner denn andern
seine arbeitter abspannen, bei peen x gl. der Herschafft, vnd x gl. der
knapschafft vnd welcher bergkschreiber solches ahnzuzceigen verschweigeth,
der soll die straff selber geben, ond so auch ein arbeither von einenn gewerken,
auf arbeith geldt empfangen, soll ihme kein ander gewerk arbeith
geben, es sei dann, das ehr kundschafft brenge, das er das entleihete geldt
bezcaldt habe, mith arbeith, dorauf ehr das geldt empfangen.
Wurde aber gewerk odder arbeither solches vorbrechen, soll itzlicher so
vorbricht, der Herrschafft xx gl. ond der knapschafft auch xx gl. geben.
Zum Fünfften, sollenn die knapschafft von beiderlei Herschafftenn,
die wege im grunde inhalts der vorigenn vortrege zu gleich helffen machen,
Soll ihn auch beiderseits Herschafft die gebühr, wie vor alders hiernon
pflegen, nach ausweisung deß aufgerichten receß.
Zum Sechsten, beclagen sich die bergkschreiber beiderseits das mahn
die steine aus den bergen wiedder aufgerichte receß, ohne erlegung der
Zeins, fuhrett, ond konnen hernach die Zeins nicht bekommen, Derhalbenn
wollen die amptleuthe, ond gebittenn, das ein itzlicher, welcher stein herausgefuhrett,
vnd die Zeins noch schuldigk, daß ehr die Zeins bei peen iij.
silbern Ho. vor nechstkommendenn weinachten erlege, Vud wehr ond welcher
furder Ihn einen stein aus dem berge fuhrett, ehr habe denn den Zeins
erlegeth, der soll allenthalben vor itzlichen gl. Zeins, ein silbern schock zu
geben schuldigk sein.
Wurdenn auch die bergkschreiber irgent einen heraus fuhrenn laßen,
ehe der Zeins erlegeth, vnd den der Herschafft nicht ahnzeigeth, So sollen
Sie allenthalben der Herschafft vor ein gl. ij. ßo. zu geben schuldig sein.
Es ist auch vorbotten, das keiner, ehr sei wehr er wolle, dem andern
seine hebebeuhme, ladebeuhme, Radebernn,, odder andere notturft, er sei
was er wolle, ohne erlaubnus der berckherren, von seinem berge nehme,
Welcher es aber thutt, als offt es geschicht, soll der knapschafft x gl., ond
auch der herschafftex gl. strafe geben.
Vber diesenn allenn, sollenn die berkschreiber vnd viermeister ohest
vnd vleißig halden, ond sollen auch den knapschaften, vber ihren aldenn
willkurlichen bußenn, welche diesen artickeln nicht entkegen, auch handthaben,
wie sie volgendt vorzceichentt.
Erstlich, ein iczlicher der gancz Innunge haben will, das ehr mag
mith dem großenn eyßen, adder Feustel hewenn, der mus den gesellenn,
die Innunge habenn, eine thonn birr schenken, Der aber nicht mehr, dann
ein stifter adder ein reuhmer sein will, giebt den gesellen eine halbe thonn.
Zum andern, Wenn mahn Innunge trinkt, So irgendt einer freywilligk
das bühr vorgeust, und aus muthwillen vorschutt, der mus den
gesellen eine halbe thonn biehr keuffen, Dergleichen auch so einer den an-