Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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lassen,  darnach  Sie  es  wissenn  zuuortreiben,  Es  wehre  dann,  das  in  den
neuenn  bergenn,  auch  das  aldte  mas  gehalten  wurde,  So  aber  auch  die
gewerkenn  vnd  Steinherren,  die  stein  dicker  aber  weitter,  dann  das  alde
mas  ausweist,  wollenn  machen  laßenn,  Sollenn  sie  sich  mith  den  erbeitheren
  vmb  die  vbermas  der  grosen  darumb  vortragenn.

Zum  vierten,  Es  sollenn  auch  die  gewerkenn  keiner  denn  andern
seine  arbeitter  abspannen,  bei  peen  x  gl.  der  Herschafft,  vnd  x  gl.  der
knapschafft  vnd  welcher  bergkschreiber  solches  ahnzuzceigen  verschweigeth,
der  soll  die  straff  selber  geben,  ond  so  auch  ein  arbeither  von  einenn  gewerken,
  auf  arbeith  geldt  empfangen,  soll  ihme  kein  ander  gewerk  arbeith
geben,  es  sei  dann,  das  ehr  kundschafft  brenge,  das  er  das  entleihete  geldt
bezcaldt  habe,  mith  arbeith,  dorauf  ehr  das  geldt  empfangen.

Wurde  aber  gewerk  odder  arbeither  solches  vorbrechen,  soll  itzlicher  so
vorbricht,  der  Herrschafft  xx  gl.  ond  der  knapschafft  auch  xx  gl.  geben.

Zum  Fünfften,  sollenn  die  knapschafft  von  beiderlei  Herschafftenn,
die  wege  im  grunde  inhalts  der  vorigenn  vortrege  zu  gleich  helffen  machen,
Soll  ihn  auch  beiderseits  Herschafft  die  gebühr,  wie  vor  alders  hiernon
pflegen,  nach  ausweisung  deß  aufgerichten  receß.

Zum  Sechsten,  beclagen  sich  die  bergkschreiber  beiderseits  das  mahn
die  steine  aus  den  bergen  wiedder  aufgerichte  receß,  ohne  erlegung  der
Zeins,  fuhrett,  ond  konnen  hernach  die  Zeins  nicht  bekommen,  Derhalbenn
wollen  die  amptleuthe,  ond  gebittenn,  das  ein  itzlicher,  welcher  stein  herausgefuhrett,
  vnd  die  Zeins  noch  schuldigk,  daß  ehr  die  Zeins  bei  peen  iij.
silbern  Ho.  vor  nechstkommendenn  weinachten  erlege,  Vud  wehr  ond  welcher
furder  Ihn  einen  stein  aus  dem  berge  fuhrett,  ehr  habe  denn  den  Zeins
erlegeth,  der  soll  allenthalben  vor  itzlichen  gl.  Zeins,  ein  silbern  schock  zu
geben  schuldigk  sein.

Wurdenn  auch  die  bergkschreiber  irgent  einen  heraus  fuhrenn  laßen,
ehe  der  Zeins  erlegeth,  vnd  den  der  Herschafft  nicht  ahnzeigeth,  So  sollen
Sie  allenthalben  der  Herschafft  vor  ein  gl.  ij.  ßo.  zu  geben  schuldig  sein.

Es  ist  auch  vorbotten,  das  keiner,  ehr  sei  wehr  er  wolle,  dem  andern
seine  hebebeuhme,  ladebeuhme,  Radebernn,,  odder  andere  notturft,  er  sei
was  er  wolle,  ohne  erlaubnus  der  berckherren,  von  seinem  berge  nehme,
Welcher  es  aber  thutt,  als  offt  es  geschicht,  soll  der  knapschafft  x  gl.,  ond
auch  der  herschafftex  gl.  strafe  geben.

Vber  diesenn  allenn,  sollenn  die  berkschreiber  vnd  viermeister  ohest
vnd  vleißig  halden,  ond  sollen  auch  den  knapschaften,  vber  ihren  aldenn
willkurlichen  bußenn,  welche  diesen  artickeln  nicht  entkegen,  auch  handthaben,
  wie  sie  volgendt  vorzceichentt.

Erstlich,  ein  iczlicher  der  gancz  Innunge  haben  will,  das  ehr  mag
mith  dem  großenn  eyßen,  adder  Feustel  hewenn,  der  mus  den  gesellenn,
die  Innunge  habenn,  eine  thonn  birr  schenken,  Der  aber  nicht  mehr,  dann
ein  stifter  adder  ein  reuhmer  sein  will,  giebt  den  gesellen  eine  halbe  thonn.

Zum  andern,  Wenn  mahn  Innunge  trinkt,  So  irgendt  einer  freywilligk
  das  bühr  vorgeust,  und  aus  muthwillen  vorschutt,  der  mus  den
gesellen  eine  halbe  thonn  biehr  keuffen,  Dergleichen  auch  so  einer  den  an-