E21. 275
2.
Lasten des Saakomniftes.
Auf demselben ruhen:
1. als ständige Reallast eine jährliche Gilt von 100 fl. = 171 J44 43 J iu
Gunsten des mit der katholischen Pfarrei Feldmoching, k. Amtsgerichts München II,
verbundenen Benefiziums zu Moosach, sodann
2. als Fideicommißschulden I. Klasse:
a) 3000 fl. = 5,142 & 85 J zu 4 % verzinsliches Fundationskapital zur
St. Georgi-Schloßkapelle zu Teising und
b) 1000 fl. = 1,714 28 J zu 4½ verzinsliches sogen. Magensreither'sches
Spendkapital, dessen Zinsen die Schulen zu Neumarkt a R. und Teising und
die Hausarmen daselbst beziehen.
83.
Succssionsordnung.
Dieselbe richtet sich nach den Bestimmungen des § 87 des Edikts über Familienfidei-
commisse (VII. Verfassungs-Beilage) und gelangt in Ermanglung männlicher Nachkommen
die weibliche Nachkommenschaft zur Erbfolge, wobei auch bei dieser die Suaccessionsordnung
nach der Lineal= und Erstgeburtsfolge in solange eintritt, bis ein successionsfähiger männ-
licher Abkömmling vorhanden ist, welcher die Verpflichtung haben soll, die königliche Aller-
höchste Genehmigung zur Annahme des Familiennamens des Stifters nachzusuchen.
Das in Vorstehendem nach seinen Bestandtheilen, Lasten und wesentlichen Bestimmungen
beschriebene Familienfideicommiß wird nach erfolgter Instruktion als den geserzlichen Be-
stimmungen entsprechend hiemit bestätigt, in die Fideicommißmatrikel des unterfertigten Ge-
richtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt hiemit öffentlich be-
kannt gemacht.
München, am 16. April 1885.
Königliches Oberlandesgericht München.
v. Loé.
Besendorfer.
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