Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

E21. 275 
2. 
Lasten des Saakomniftes. 
Auf demselben ruhen: 
1. als ständige Reallast eine jährliche Gilt von 100 fl. = 171 J44 43 J iu 
Gunsten des mit der katholischen Pfarrei Feldmoching, k. Amtsgerichts München II, 
verbundenen Benefiziums zu Moosach, sodann 
2. als Fideicommißschulden I. Klasse: 
a) 3000 fl. = 5,142 & 85 J zu 4 % verzinsliches Fundationskapital zur 
St. Georgi-Schloßkapelle zu Teising und 
b) 1000 fl. = 1,714 28 J zu 4½ verzinsliches sogen. Magensreither'sches 
Spendkapital, dessen Zinsen die Schulen zu Neumarkt a R. und Teising und 
die Hausarmen daselbst beziehen. 
83. 
Succssionsordnung. 
Dieselbe richtet sich nach den Bestimmungen des § 87 des Edikts über Familienfidei- 
commisse (VII. Verfassungs-Beilage) und gelangt in Ermanglung männlicher Nachkommen 
die weibliche Nachkommenschaft zur Erbfolge, wobei auch bei dieser die Suaccessionsordnung 
nach der Lineal= und Erstgeburtsfolge in solange eintritt, bis ein successionsfähiger männ- 
licher Abkömmling vorhanden ist, welcher die Verpflichtung haben soll, die königliche Aller- 
höchste Genehmigung zur Annahme des Familiennamens des Stifters nachzusuchen. 
Das in Vorstehendem nach seinen Bestandtheilen, Lasten und wesentlichen Bestimmungen 
beschriebene Familienfideicommiß wird nach erfolgter Instruktion als den geserzlichen Be- 
stimmungen entsprechend hiemit bestätigt, in die Fideicommißmatrikel des unterfertigten Ge- 
richtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt hiemit öffentlich be- 
kannt gemacht. 
München, am 16. April 1885. 
Königliches Oberlandesgericht München. 
v. Loé. 
Besendorfer. 
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