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Versicherung des Liniennetzes.
g 36.
1) Alle Hauptpunkte des Liniennetzes sind sofort bei Beginn der Stückvermessung nach
den Bestimmungen des 8 18 Ziff. 2 mit 4 zu vermarken.
2) In geschlossenen Stadt= und Orts-Lagen kann nach Anweisung des Sektionsvor-
standes die Vermarkung der Linien-Netzpunkte entweder ganz unterbleiben oder auf die
außerhalb der Hofräume und umffriedigten Grundstücke gelegenen Punkte beschränkt werden.
Ausführung der eigentlichen Messung.
§ 37.
1) Die Längenmessungen sind mit 5 „m Latten — für Ordinaten 3 „ Latten — oder
mit Stahlbandmaaßen von 20 m Länge und mindestens 1 cm Stahlbreite auszuführen. Die
stete Verprobung der richtigen Länge der Meßwerkzeuge ist vom Sektionsvorstande strengsteus
zu überwachen. Dabei werden die Fehlergrenzen für im Gebrauche befindliche 3m und bm
Meßlatten, sowie 20 m Stahlbänder der Reihe nach auf 1,5, 2,0 und 4,0 um festgesetzt.
2) Unabhängig von dem Maaßstabe der Kartirung sind die Maaße für die gewöln--
lichen Punkte auf halbe Decimeter, für alle Bindepunkte und die Endmaaße auf Centimeter
abzulesen. Alle Messungen erfolgen in durchlaufender Zählung für die ganzen Linien.
3) Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Punkte, z. B. Inseln,
Kies= und Sand-Bänkt und dergl., kann vom Sektionsvorstande der Gebrauch eines distanz-
messenden Theodoliten gestattet werden. Die durch Distanzmessung gewonnenen Längen
sind im Handrisse blau zu unterstreichen und mit einem angehängten D zu versehen.
g 38.
1) Alle Transversal= und sonstigen Messungslinien, ebenso wie die Dreiecks= und
Polygon-Seiten, in welche solche Linien eingebunden werden, oder welche sonst unmittelbar
zur Stückvermessung benützt werden, müssen zur Erlangung einer sofortigen Probe für die
Nichtigkeit der Messung und behufs augemessener Vertheilung der unvermeidlichen Messungs-
fehler ihrer ganzen Länge nach gemessen werden.
Eine Ausnahme hievon ist nur dann zuläßig, wenn die Einbindungsstrecke nicht mehr
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