Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. * 503 
lag. Bezüglich der bisherigen gestempelten Formulare ist der Antrag auf Erstattung bei 
einer Kreiskasse oder dem Stempelamte Nürnberg zu stellen. Der Antrag auf Erstattung 
muß unter Einreichung der Formulare und Marken bis zum 31. März 1886 gestellt werden. 
Wird die Erstattung erst nach diesem Termin beantragt, so erfolgt dieselbe nur dann, wenn 
die rechtzeitige Beantragung nicht thunlich gewesen, oder aus entschuldbarem Versehen ver- 
säumt worden ist. (Vergl. Nr. 31 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths). Die 
näheren Bestimmungen hierüber werden von der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten 
und den k. Regierungsfinanzkammern getroffen. 
3. Für die letzten drei Quartale des Etatsjahres 1885|86 (Zuli.—September 1885,. 
Oktober—Dezember 1885 und Januar—März 1886) sind von den Direktivbehörden zwei 
Uebersichten des Ertrages der Reichsstempelabgaben (vergl. oben Abtheilung B Ziffer 10 
Abs. 2) nach näherer Maßgabe der Vorschriften in Nr. 16 der Bestimmungen des Bundes- 
rathes auszustellen und an das Reichs-Schatzamt einzusenden. 
4. Die am 1. Oktober 1885 bei den k. Postanstalten noch vorhandenen, nicht mehr 
verkäuflichen Reichs-Stempelmarken der bisherigen Art sind an die k. Generaldirektion der Ver- 
kehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, nach Maßgabe der von derselben hier- 
über zu erlassenden näheren Vorschriften abzuliefern und dort in Gegenwart zweier Beamten 
durch Verbrennen zu vernichten. (Vergl. Nr. 18 der Bestimmungen des Bundesraths.) 
Der Betrag der für die vernichteten Marken an die Reichsdruckerei gezahlten Herstellungs- 
kosten ist bis zum 1. Dezember 1885 dem k. Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. 
5. Die Vernichtung der gestempelten Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempel= 
marken der bisherigen Art, für welche den Steuerpflichtigen der Werth der dafür entrichteten 
Stempelabgaben baar erstattet ist, erfolgt gleichfalls nach Maßgabe der Vorschrift in Nr. 18 
der Bestimmungen des Bundesraths. Ueber die Vernichtung dieser Stempelzeichen sind be- 
sondere, den Nachweisungen nachrichtlich beizufügende Verhandlungen aufzunehmen. 
Die von den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg zurückgezahlten Be- 
träge werden wie die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen verrechnet. Die von den 
k. Postanstalten zurückgezahlten Beträge sind von der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten 
am Schlusse jeden Quartals der k. Kreiskasse von Oberbayern bekannt zu geben und von der- 
selben der k. Generaldirektion unter Durchführung im Rückvergütungs-Register baar zu ersetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.