Beil. J. 21
Die Rechtsgrundsätze und die Rechtsübung in Ansehung domizilirter Wechsel sowohl
im Allgemeinen, wie insbesondere bezüglich der Wirkung der Domizilirung auf die Juris=
dictionsrechte der Gerichte des Domizilsortes bieten zudem naheliegende Analogien.
Nach wirklich erfolgter Errichtung der bei Negozirung des Anlehens der Franz-Josephs=
Bahn-Gesellschaft ausbedungenen Zahlstellen in Deutschland würde sich auf der Basis der
dadurch begründeten Jurisdictionsberechtigung der deutschen Gerichte im
Allgemeinen nach dem jetzigen deutschen Prozeßrechte sogar noch die weitere Consequenz
ergeben, daß gegenüber der schuldnerischen Gesellschaft ein von ihrer Ausländer-
qualität und von den in §. 24 der Civil-Prozeßordnung vorausgesetzen Verhältnissen ganz
unabhängiger eigener Gerichtsstand im engeren örtlichen Sinne vor deutschen
Gerichten nach §. 29 der Civil-Prozeßordnung bestände.
Als wesentlicher Bestandtheil des gesammten Schuldverhältnisses ist die vorgedachte
auf die Domizilirung der Zahlung nach Deutschland bezügliche Sonderverpflichtung der Franz-
Joseps-Bahngesellschaft, worauf jeder Gläubiger ein erworbenes Recht hat und welche ohne
Zustimmung der Gläubigerschaft schuldnerischer Seits nicht einseitig abgestreift werden kann,
sammt allen ihren jurisdictionellen Consequenzen gleichfalls auf den österreichischen Staat
passiv mit übergegangen.
Es ist dieß die nothwendige Folge seiner eigenen freiwilligen Verein-
barungen mit mehrgedachter Gesellschaft, welcher gegenüber sich der österreichische Staat
wortdeutlich zur Uebernahme
„aller ihrer wie immer gearteten rechtlichen Verpflichtungen“,
wie nicht minder auch zum Eintritt in die schwebenden Rechtsstreite der Gesellschaft, sogar
nach der eigens deklarirten Analogie eines Universalsuccessors, verbindlich gemacht hat.
Mit dem ganzen Bahnübernahmsvertrage ist namentlich auch die vorgedachte besondere
Verabredung sogar durch ein eigenes österreichisches Reichsgesetz vom 8. April 1884 (österr.
R.-G.-Bl. von 1884, Stück 16) genehmigt worden.
Schon diese Sachlage würde an sich genügen für die rechtliche Annahme einer frei-
willigen Unterwerfung des österreichischen Staats unter die Jurisdiction der deutschen
Gerichte in Bezug auf das hier fragliche spezielle Rechtsverhaältniß.