Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Beil. I. 23 
Wenn gegen die Annahme der gedachten concludenten freiwilligen Unterwerfung noch 
geltend gemacht wurde, daß hiemit dem österreichischen Staat ein Verzicht auf Vorrechte 
unterlegt würde, welcher nur durch ausdrückliche Erklärung hätte erfolgen können, so erledigt 
sich dieser Einwand durch die einfache Erwägung, daß es sich hier nicht sowohl um einen 
selbstständigen Verzicht auf für sich bestehende Rechte zum Vortheile von Dritten handelt, 
als vielmehr um die Uebernahme bestimmter, nach Art und Umfang feststehender, in ihren 
inneren Bestandtheilen untheilbarer Verbindlichkeiten, welche Schuldübernahme im Wege 
eines entgeldlichen Vertrags ohne Mitwirkung der Gläubiger erfolgte und daher 
auch deren Rechten weder im Ganzen noch im Einzelnen präjudiziren kann. 
Aus dem Gesammtverhältnisse erwuchs darum auch für das k. Landgericht Passau, 
Civilkammer und Handelskammer, die jurisdictionelle Berechtigung, auf Grund der §§. 665 
und 666 der Civil-Prozeßordnung, deren hierorts nicht zu erörternde materielle An- 
wendbarkeit vorausgesetzt, mittelst Transscription der Vollstreckbarkeitserklärung gegen den 
österreichischen Staat vorzugehen, woraus dann weiterhin von selbst folgt, daß auch der 
auf jene Vollstreckbarkeitserklärung sich stützende Pfändungsakt, was die darin liegende 
jurisdictionelle Einschreitung im Allgemeinen betrifft, nicht zu beanstanden ist. 
Selbstverständliche Rechtsconsequenz hievon ist denn endlich noch, daß mit der Pfän- 
dung selbst Vermögensstücke des österreichischen Staats, welche sich im Jurisdictionsbereiche 
befanden, in Anspruch genommen werden durften. 
Was übrigens die Art der Pfandobjekte anlangt, so ist eine besondere Frage bei der 
Verhandlung noch dahin aufgeworfen worden, ob nicht die Pfändung vom völkerrechtlichen 
Standpunkte aus jedenfalls insoferne zu beanstanden wäre, als damit solche Gegenstände 
als privatrechtliches Befriedigungsmittel in Anspruch genommen wurden, welche nur im 
Dienste des internationalen Verkehrs und auf Grund bezüglicher Verein- 
barung mit der diesseitigen Staatsgewalt in den inländischen Jurisdictionsbereich 
gelangt sind. · 
Diese auch im Art. 17 des Handelsvertrages zwischen dem deutschen Reiche und 
Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881 (R.-G.-Bl. S. 123) in das Auge gefaßte Frage 
betrifft indessen nicht sowohl die allgemeine Legalität des Pfändungsakts ex capite
	        
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