Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 17. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei 
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat 
spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision zu 
erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger 
Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer. 
8. 18. 
Bezeichnung der Wagen. 
1. Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions- 
registern geführt wird; 
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Näder und ausschließlich 
der losen Inwentarienstücke; 
ch) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
e) die Länge des Radstandes; 
l)das Datum der letzten Nevision. 
2. Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im S. 17 vorgeschriebenen periodischen 
Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach 
größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer ernenten Prüfung und 
erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen. 
3. Jeder Personemwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden 
das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
4. Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können, sofern dieselben von der über- 
nehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne Nücksicht auf die Bestimmungen der 
§§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt 
werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hier- 
durch nicht berührt.
	        
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