Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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c) mit besonderer Genehmigung zwischen einer Station und einer auf der 
anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines 
Anschlußgeleises; 
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
a) auf Stationen, 
b) für Hülfslokomotiven, 
c) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben. 
8. 22. 
Schieben der Züge durch Lokomotiven. 
1. Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht 
befindet, ist, sofern nicht weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen ge— 
stattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in 
Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den besonders festgestellten Bedingungen — 
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen 
unter Innehaltung der im §. 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit. 
2. Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
8. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge 
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche 
fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre 
geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 110 Wagenachsen stark sein.
	        
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