Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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§. 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
1. Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im §. 26 Ab- 
satz 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet. 
2. Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort. 
§. 25. 
Abfahrt der Züge. 
1. Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen nur 
mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren und ein- 
ander nur in Stationsabstand folgen. 
2. Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffent- 
lichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen. 
3. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen be- 
findlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
4. Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen 
ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf bei zwei- 
geleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen. 
§. 26. 
Fahrgeschwindigkeit. 
1. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für 
Strecken mit Neigungen bis 1: 200 einschließlich und Krümmungen von nicht weniger als 
1 000 Meter Halbmesser im Allgemeinen: 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1 250 Meter in der Minute, 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte, 
für Arbeitszüge 
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der Minnte, 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen 
im §. 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter 
in der Minnte 
festgesetzt.
	        
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