Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts 
auf den Stationen sein, insoferne nicht als sicher angenommen werden kann, 
daß die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festge- 
setzten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur End- 
station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plaumäßigen 
Fahrzeit nicht herbeiführen; 
) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise 
belästigt werden. 
8. 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den Giiter- 
zügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschlennigung der 
selben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten. « 
8. 32. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Oberkondukteur (Zugführer) hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die 
Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
· 8. 33. 
Bildung und Revision der Züge. 
1. Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß letztere 
angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in einer zusammen: 
hängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; 
hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparaturbedürftiger leerer 
Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach 
Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann.
	        
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