Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 43. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3 Bremsen loslassen. 
§. 44. 
Elektrische Verbindungen. 
1. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahnverwaltung erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen 
von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem 
Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
2. Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
3. Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
. 45. 
Signalisirung nicht fahrplaumäßiger Züge. 
1. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden 
Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach- 
achtung angekündigt werden. 
2. Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung 
der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem 
Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind.
	        
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