Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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3. Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit 
des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei 
Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen 
Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von 
höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der Minnte) gefahren werden. 
8. 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 
1. Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
§. 1 Abs. 2). 
2. Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung zwischen 
dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen nicht möglich 
ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der 
Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen 
mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stations- 
beamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben. 
3. Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor- 
zuschreiben. 
4. Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
8. 47. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausqgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch 
Signale kenntlich gemacht sein. 
8. 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
1. Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so
	        
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