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vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale
und die Berständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird.
2. Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung an—
gebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei
Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt
sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
3. Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche
bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Lokomotiv-
führer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum
Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden
anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden.
8. 49.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen
bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Ge-
leise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig geung
von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden.
8. 60.
Signalordnung.
1. Für die gemäß 88. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der
Signalordnung maßgebend.
2. Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an
denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
§. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
1. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplaumäßige Züge fahren, muß während des
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller
bedient oder überwacht sein.