Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale 
und die Berständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. 
2. Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung an— 
gebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei 
Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
3. Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet sind, welche 
bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die es außer dem Lokomotiv- 
führer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden ermöglichen, den Zug zum 
Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden 
anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden. 
8. 49. 
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen. 
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn liegen 
bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf dem versperrten Ge- 
leise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig geung 
von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß gesetzt werden. 
8. 60. 
Signalordnung. 
1. Für die gemäß 88. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der 
Signalordnung maßgebend. 
2. Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an 
denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht. 
§. 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
1. Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplaumäßige Züge fahren, muß während des 
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller 
bedient oder überwacht sein.
	        
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