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2. Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, so-
wie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen ebenso den auf der Fahrt befind-
lichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige
Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet
werden.
§. 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
1 Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer
besetzt sein.
2. Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomo
tivführer unter Beachtung der darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
3. Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit ver-
traut sein, um dieselben ersorderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
8. 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord-
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behnfs Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen wer-
den und haben den dienstlichen Anordnungen der in Unisorm befindlichen oder mit einem
Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 60)
Folge zu leisten.
8. b4.
Betreten der Bahnanlagen.
1. Das Betrelen des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlanbnißkarte nur den Organen der
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