Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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werden, insbesondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeilungs- und 
Viktualienverkäufern und dergl. 
5. Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, 
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung der 
Güter zu bennten. 
6. Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen, 
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein 
Anderes bestimmen. 
S. 56. 
Hinüberschaffen von Gegenstäuden über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen 
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf 
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
S. 57. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
1. Für das Belreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt 
dersenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
2. Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb zehn 
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattei. 
8. 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den hiefür sestgesetzten Beding- 
ungen benutzt werden. 
5. 59. 
Geschlossene Uebergänge. 
So lange die llebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerle, Neiter, Treiber von 
Viehhrerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Das 
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