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Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen ertönen.
Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht öffnen.
8. 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen,
Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse
sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen von Signalen, die
Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, den Betrieb
störenden Handlungen.
§. 61.
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung der Züge,
unberechtigte Benützung der Züge.
1. Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzen Zug, der Versuch, sowie die Hülfe-
leistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, wäh-
rend der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
2. Wer während der Fahrt ohne Fahrbillet oder ohne giltiges Fahrbillet betrossen
wird und auf ergangene Aufforderung von Seite des Eisenbahnpersonals die sofortige Nach-
lösung des Billets nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen über Personenbeförderung
unterläßt, oder die sofortige Zahlung verweigert, ist straffällig.
8. 62.
Mitführen gefährlicher Gegenstände.
1. Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere
Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere
geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und andere Sachen gleicher
Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahndienst-
personal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
2. Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mitführung
von Handmunition gestattet.