Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 10. 101 
S. 63. 
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
1. Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf 
der Uebertretung der in den §§. 54 bis 62 enthaltenen Bestimmungen betroffen 
oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird, soferne derselbe sich über seine Person 
nicht auszuweisen vermag oder soferne die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung 
der strafbaren Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn 
er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten 
Strafe nicht übersteigen. 
2. Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
3. Der Festgenommiene ist unverzüglich, soferne er nicht wegen Wegfalls der Ulrsache 
der Festnahme sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirks, in 
welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. 
. 64. 
Verfahren im Fall einer Festuahme. 
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften 
aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an 
den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine 
mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, 
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an 
demselben Tage, an dem die llebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage 
des solgenden Tages an den Amtsrichter eingesendet werden muß. 
5. 65. 
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der 88. 53 bis 65 dieses Reglemente und der 88. 13, 14, 22 Abs. 2 
und 5 und §. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum auszuhängen und
	        
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