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ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbürcau
auszulegen.
V. Bahnpolizei-Beamte.
§. 66.
Bezeichnung der Bahnpolizei-Beamten.
1. Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berusen:
1.
—
S
-*
8.
die Oberbahnamtsvorstände und deren Juspizirungsorgane, die Betriebs= und
Güterkontroleure,
. die Ingenieure,
. die Stationsvorsteher und deren Stellvertreter,
die Oberstationsmeister, Stationsmeister, Bahnhofaufseher, Wagenmeister, Packer
und Stationsdiener (Perron= und Wartsaaldiener, Portiers),
5. die Bahnmeister und verpflichteten Vorarbeiter,
6.
. die Oberkondukteure (Zugführer), Kondukteure (Schaffner), Wagemvärter und
die Wechsel-, Bahn= und Ablöse-Wärter,
Wagenwärtergehilfen,
die Nachtwächter.
2. Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation ver-
sehen sein.
8. 67.
Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckle
Instruktionen zu ertheilen.
S. 68.
Befähigung.
1. Alle zur Ausübung der Bahup#lizei berufenen Beamten müssen mindestens 21