Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.KN 10. 109 
b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen den Der Bahnwärter macht Front gegen den 
Zug. Zug und hält die Handlaterne mit weißem 
Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält irgend einen Gegen- Der Bahnwärter hält die Handlaterne mit 
stand in der Richtung gegen das Geleise. grünem Licht dem Zuge entgegen. 
Am Anfang und am Ende einer langsam Am Anfang und am Ende einer langsam 
zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben auf= zu durchfahrenden Strecke sind Stocklaternen 
gestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt muß aufgestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt 
die erste Scheibe mit A und die letzte mit muf die erste Laterne grünes, die letzte weißes 
bezeichnet sein. Licht zeigen. 
7. Der 3Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahmwärter schwingt einen Gegenstand Der Bahwärter schwingt seine Handlaterne 
im Kreise herum. 1 im Kreise herum, welche, sofern es die Zeit 
erlaubt, roth zu blenden ist. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmast 
wie folgt gegeben werden: 
5a. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm schräg nach Weißes Licht der Signallaterne des Tele- 
oben gerichtet (unter einem Winkel von etwa graphenmastes. 
45 Grad).
	        
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