Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Für einzeln fahrende Lokomotiven auf der 
freien Bahnstrecke genügt eine roth leuchtende 
Laterne und bei Bewegung der Lokomotiven 
auf Stationen die Anbringung einer Laterne 
mit weißem Licht am Aufange der Lokomotive 
und am Ende des Tenders, bei Tenderloko- 
motiven an beiden Enden derselben. 
20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Außer dem Schlußsignal eine grüne Scheibe Signal 19 mit der Abänderung, daß eine 
au der Hinterwand des letzten Wagens oder der beiden vorgeschriebenen Laternen auch nach 
zu jeder Seite desselben. hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt 
die Anbringung einer grün leuchtenden Laterne 
hinten. 
21. Es kommt ein Extrazug in entgegengesetzter Richtung. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine grüne runde Scheibe vorn an der Eine grün leuchtende Laterne über den 
Lokomotive. weiß leuchtenden Laternen vorn an der Lo- 
komotive. 
22. Die Telegraphenleitung ist zu revidiren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Eine weiße runde Scheibe vorn an der Lo- Kein besonderes Signal. 
komotive oder an jeder Seite des Zuges. 
23. Der Bahnwiarter soll sofort seine Strecke revidiren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze Ein Zugbediensteter schwingt seine Laterne 
oder einen anderen Gegenstand dem Wärter dem Wärter zugewendet. 
zugewendet.
	        
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