Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

IV. Signale des Zugpersonals. 
Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
a. mit der Dampfpfeife: 
S 
4. Achtung geben (Achtungssignal). Ein mäßig langer Pfiff. 
25. Bremsen anziehen. 
a. mäßig. Ein kurzer Pfiff. 
b. stark. Drei kurze Pfiffe schnell hintereinander. 
26. Bremsen loslassen. Zwei mäßig lange Pfiffe schnell hinter- 
einander. 
b. mit der Mundpfeife: 
27. Das Zugpersonal soll seine Plätze ein- Ein mäßig langer Pfiff. 
nehmen. 
28. Abfahrt. Zwei mäßig lange Pfiffe. 
V. Rangirsignale. 
a. Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender 
Weise zu geben. 
29. Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton. 
0. Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Tönc. 
31. Halt. Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hinter- 
einander.
	        
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