Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
29a-Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der 
Armes von oben nach unten. Handlaterne von oben nach 
unten. 
30a. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Wagerechte Bewegung der 
Armes hin und her. Handlaterne hin und her. 
3 la. Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der 
Armes. Handlaterne. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
BF ([ 
S 
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge- 
lassen sind. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April’1886 in Kraft; sie findet Anwendung 
auf allen Eisenbahnen Bayerns. Ausgenommen von derselben sind Tramwayzs, 
sowie diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut 
sind, und diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung eine 
Ausnahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich 
Bayern publizirt. « 
Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind 
dem k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen. 
.Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne be- 
sondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für 
deren Ausführung angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befrist- 
ungen werden hiervon nicht berührt.
	        
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