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b. Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben.
bei Tage: bei Dunkelheit:
29a-Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Senkrechte Bewegung der
Armes von oben nach unten. Handlaterne von oben nach
unten.
30a. Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Wagerechte Bewegung der
Armes hin und her. Handlaterne hin und her.
3 la. Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der
Armes. Handlaterne.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln
BF ([
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fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zuge-
lassen sind.
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April’1886 in Kraft; sie findet Anwendung
auf allen Eisenbahnen Bayerns. Ausgenommen von derselben sind Tramwayzs,
sowie diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut
sind, und diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung eine
Ausnahme für zulässig erkannt wird.
Dieselbe wird durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Königreich
Bayern publizirt. «
Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind
dem k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen.
.Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne be-
sondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für
deren Ausführung angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befrist-
ungen werden hiervon nicht berührt.