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8. 6.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der
Schienen gemessen) 1,435 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser ge-
krümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge der
Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das Maß von
0,030 m nicht übersteigen.
8. 6.
Geleislage und Krümmungen.
1. Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
2. Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises
sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe liegen.
3. In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene
um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die Bahn
passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
4. Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander
überzuführen.
5. Zwischen entgegengesetzten Krümungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von
solcher Länge einzuzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung
einlaufen.
6. Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter
180 m lang sein.
7. Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier
Bahnstrecke bedarf besonderer Genehmigung.
8. 7.
Gefälle.
1. Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1:40.
2. Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist besondere Genehmigung
erforderlich.
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