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8. 18.
Rampen.
1. Auf Bahnhöfen, wo die Ein- und Ausladung von Fahrzeugen oder Vieh in
größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen herzustellen, deren Höhe über
Schienenoberkante nicht über 1,120 m beträgt. Diese Rampen müssen zur Verladung von
der Seite und wenigstens eine derselben zur Verladung vor Kopf eingerichtet sein.
2. Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
3. Die Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seite entweder die Vorbeiführung
aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vorführung
von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatten.
4. Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines durchlaufenden Nampengeleises
oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so
genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampengeleise
für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert werden kann.
8. 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu
befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen.
8. 20.
Lademaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher
die Ladungen auf offenen Güterwagen bezüglich der größten zulässigen Ausladungen kontrolirt
werden können.
§. 21.
Wasserstationen.
1. Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erforderliche
Wassermenge wird im Bedürfnißfalle besonders festgesetzt werden. Die Wasserstationen
sind angemessen zu vertheilen.