130
8. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mit
Schraubenkuppelungen versehen sein.
8. 34.
Radreifen.
Die Breite der Nadreifen soll nicht weniger als 130 mm und nicht über 150 mm
betragen.
8. 36.
Stellung der Räder.
1. Die Räder jeder Achse der Fahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen ein-
ander festgestellt sein.
2. Die Räder sind mit Spurkränzen zu versehen, deren Höhe über dem mittleren
Laufkreis des Nades nicht weniger als 25 mm und auch im Zustand der größten Abnutzung
der Nadreifen nicht mehr als 35 mm betragen darf.
3. Der lichte Abstand zwischen den Radreifen soll mindestens 1 357 mm und höchstens
1 363 mm betragen.
4. Bis zur Höhe von 100 mm iüber Schienenoberkante darf kein Theil über die
innere Seitenfläche des Radreifens hervorragen.
8. 36.
Spielraum für die Spurkränze.
Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschiebung der Achse an
dieser gemessen) darf bei normaler Spurweite nicht unter 10 mm und auch bei der größten
zulässigen Abnutzung der Spurkränze nicht über 25 mm betragen; bei den Mittelrädern
sechsrädriger Lokomotiven ist jedoch ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Ab-
stande zwischen den Rädern) bis 40 mmm zulässig