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Abänderungen
der
Postordunng vom S. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im §. 2, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatz lI folgende
anderweite Fassung:
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Be-
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bezw. seine Firma, sowie seine
Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich
auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter der Bedingung
hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffeuden Vermerke 2c.
in ihrer Anedehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht überschreiten und
am oberen Nande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite sich befinden.
Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem
solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen als Ersatz für
einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen
für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe
§§. 3, 12, 13, 14 und 16.
2. Der §. 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend,
wird, wie folgt, abgeändert:
1. Der Absatzl erhält nachstehenden Zusatz:
Bei Sendungen mit lebenden Thieren, welche unter Nachnahme (§. 18)
versandt werden, ist vom Absender durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die
Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung
geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden
nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der
Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen: