Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

K 13. 145 
1. Weimn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte 
ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, 
daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung 
des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §F. 39 Absatz Iul 
in Anwendung zu kommen haben. 
2. Der Absatz Uerhält folgende veränderte Fassung: 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und 
Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) müssen in 
Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Be- 
gleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatronen müssen 
außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bezw. ein Herausfallen 
der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn 
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen 
Schaden haftbar. 
:3. Im §. 11 a, „dringende Packelsendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Am Schluß des Absatzes list nachzutragen: 
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthaugabe ist bei dringenden Packet- 
sendungen nicht zulässig. 
2. Im Absatz imist statt der Worte: „außer dem Porlo nach der Taxe 
für sperriges Gut“ zu setzen: . 
außer dem tarismäßigen Porto. 
3. Der Absatzktv ist zu streichen. 
1. Der §. 12, „Postkarten“ betreffend, wird, wie folgt, abgeänderl: 
1. Im Absatz Utritt hinter dem Worte „Photographien“ der Zusatz 
hinzu: 
und Postkarten mit angefügten Waarenproben. 
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