K 13. 145
1. Weimn nicht sofort abgenommen, zurück!
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen!
3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsorte
ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme,
daß, im Falle der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung
des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des §F. 39 Absatz Iul
in Anwendung zu kommen haben.
2. Der Absatz Uerhält folgende veränderte Fassung:
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) müssen in
Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Be-
gleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatronen müssen
außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bezw. ein Herausfallen
der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen
Schaden haftbar.
:3. Im §. 11 a, „dringende Packelsendungen“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Am Schluß des Absatzes list nachzutragen:
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthaugabe ist bei dringenden Packet-
sendungen nicht zulässig.
2. Im Absatz imist statt der Worte: „außer dem Porlo nach der Taxe
für sperriges Gut“ zu setzen: .
außer dem tarismäßigen Porto.
3. Der Absatzktv ist zu streichen.
1. Der §. 12, „Postkarten“ betreffend, wird, wie folgt, abgeänderl:
1. Im Absatz Utritt hinter dem Worte „Photographien“ der Zusatz
hinzu:
und Postkarten mit angefügten Waarenproben.
24-