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Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Er-
klärung bei der Postanstalt niederlegen.
2) im Absatz V erhalten die Angaben unter I folgenden verän-
derten Wortlaut:
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§. 21);
16. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“
betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes die
Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen.
17. Im §. 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält der Absatz IV
folgende veränderte Fassung:
IV Bei sämmtlichen Postämtern I. und ll., sowie bei einzelnen Postämtern III. und
Postagenturen, werden gestempelte Streisbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf. zum Ver-
kauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit einem
Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Berlin, den 21. März 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.
18. Februar ds. Is. den Secondlieutenant im
1. Infanterie-Regiment „König“", Luitpold
Freiherrn von Lerchenfeld-Aham, auf
Seine Majestät der König haben sein allerunterthänigstes Ansuchen zu Aller-
Sick allergnädigst bewogen gefunden, unter'm höchstihrem Kammerjunker zu ernennen.
Dofdienst-achricht.