Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Er- 
klärung bei der Postanstalt niederlegen. 
2) im Absatz V erhalten die Angaben unter I folgenden verän- 
derten Wortlaut: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§. 21); 
16. Im §. 39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ 
betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes die 
Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen. 
17. Im §. 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält der Absatz IV 
folgende veränderte Fassung: 
IV Bei sämmtlichen Postämtern I. und ll., sowie bei einzelnen Postämtern III. und 
Postagenturen, werden gestempelte Streisbänder mit dem Frankostempel zu 3 Pf. zum Ver- 
kauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit einem 
Zuschlage von 5 Pf. für je 10 Stück. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
Berlin, den 21. März 1886. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Stephan. 
18. Februar ds. Is. den Secondlieutenant im 
1. Infanterie-Regiment „König“", Luitpold 
Freiherrn von Lerchenfeld-Aham, auf 
Seine Majestät der König haben sein allerunterthänigstes Ansuchen zu Aller- 
Sick allergnädigst bewogen gefunden, unter'm höchstihrem Kammerjunker zu ernennen. 
Dofdienst-achricht.
	        
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