Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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1. für die Einrichtung der Weichen- und Signalcentralisirung auf 
den Bahnlinien Allach— Ingolstadt (Centralbahnhof), Fürth — 
Würzburg und Seligenstadt—Staffelstein aauf 4520 000 4, 
2. für die Umgestaltung des Bahnhofes Kempten afßf 570 000 -K. 
3. für die Erweiterung der Cemralwerkstätten in Nürnberg und 
München auf .... .. 452 000 J. 
zufammen auf den Maximalbetrag von . .. 5542 000 M 
(fünf Millionen fünfhundert zwei und vierzigtausend Morh 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staateminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetrieberente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Aulehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu Hohenschwangan, den 2. Mai 1886. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lußz. Dr. v. Fäuilr. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
von Neumayr.
	        
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