.K 18. 195
Nr. 7137.
Bekanntmachung, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend.
Königl. Staatsministerium des Innern und Königl. Staatsministerium
der Finanzen.
Auf Grund der Bestimmungen in Art. 6 Abs. 4 und Art. 17 des Gesetzes vom
21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt betr. (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 113) und
im Nachgange zu der Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 7. April 1885 Nr. 38101 (Ges.=
u. Verordn.-Bl. S. 237) wird die Höhe der Beträge, deren Zahlung im Falle der Kündigung
die Tilgung der Restschuld oder die Ablösung der Rente bewirkt, für die Fälle der Verein-
barung über eine Tilqung mit 1, 3½, 5 ¼ oder 9 vom Hundert auf denjenigen Betrag
bestimmt, welcher sich für jedes Halbjahr und für jeden jährlichen Tilgungsbetrag aus den
beigesügten Tabellen nach der hierin vorgedruckten Auleitung ergibt.
München, den 18. Mai 1886.
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Bauer.
33