Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

2) durch Drohung, Beschimpfung oder andere unerlaubte Mittel ihre Gewerbsgenossen 
von der Ausübung ihres Dienstes zurückzuhalten oder solches zu versuchen. 
§. 12. 
Zuwiderhandlungen gegen die in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestim- 
mungen werden nach Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des 
Wassers mit einer Geldstrafe bis zu 180 „X oder mit Haft bis zu einem Monat bestraft. 
8. 13. 
Die Aufsicht über die Stenerleute wird dem k. Strassen= und Flußbauamte Speyer 
übertragen. 
8. 14. 
Das Steuermannspatent kann zurückgezogen werden, wenn die Unrichtigkeit der 
Nachweise dargethan wird, auf Grund deren dasselbe ertheilt worden ist, oder wenn aus 
Handlungen oder Unterlassungen des Patentinhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften 
klar erhellt, welche bei der Ertheilung vorausgesetzt worden sind. 
Inwieferne durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt 
der richterlichen Entscheidung vorbehalten. « 
8. 16. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jannar 1886 in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen ausgehoben. 
Hohenschwangan, den 30. Dezember 1885. 
Ludwig. 
Erhr. v. Feilitzsch. v. fistermeister. 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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