W 20. 207
8. 2.
Der gemaß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22°/108,320 + 8 J aus den
Anlehen nach §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des
Betriebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XVIII. Finanzperiode als Ver-
stärkung des Verlagskapitals zu dienen.
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter
Schatzamweisungen ausgegeben werden.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Ver-
fallzeit verfügbar gestellt werden.
Titel I.
Festsetzung der Ausgaben.
S. 3.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
94°771,564 K für die Verwaltung
146°720,082 „ für den Staatsaufwand
in Summa 241°/491,646 4
sestgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschuiltesumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres sinden
nicht stall.
S. 4.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Elatssummen sind in den Beilagen B und C
enthalten.
35