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3) Die Hauptzollämter können zuverlässigen Besitzern von Melasse-Brennereien
bei unregelmäßiger Gährung den Abtrieb der Maischbottiche außer der deklarirten Reihen-
folge gestatten; der Betriebsplan ist jedoch hier in der Art festzuhalten, daß die für
einen Tag zum Abbrennen deklarirten Bottiche an diesem Tage sämmtlich und vollständig
abgebrannt und nicht früher oder später, als an dem zur ferneren Einmaischung ange-
meldeten Tage wieder benützt werden.
4) Die an einem Tage bereitete Maische muß in der Regel auch an einem
Tage vollständig abgetrieben werden.
(Art. 23 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes).
Ist in einzelnen Fällen ein vollständiger Abtrieb am treffenden Tage nicht
möglich und die Voraussetzung zu einem Nachlaß nach Art. 10 des Gesetzes nicht gegeben,
so ist der Aufschlageinnehmerei hievon Anzeige zu erstatten, welche, wenn die geltend
gemachten Gründe als zutreffend anzuerkennen sind, die Genehmigung zum spätern Ab-
trieb ausnahmsweise für den speziellen Fall zu ertheilen hat. Die Genehmigung
ist schriftlich auszufertigen und dem vom folgenden Tage an wieder genau einzuhaltenden
Betriebsplane beizuheften.
5) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen
der Maische angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von
sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden.
(Art. 23 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes.)
6) Von dieser Regel (Ziffer 5) sind unter Umständen Ausnahmen zulässig, in
welcher Beziehung die folgenden Bestimmungen ergehen:
a) Die Bewilligung einer Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist ist bei den
Hauptämtern besonders nachzusuchen. Bei derselben sind folgende Vorschriften
zu beobachten:
a#)Eine Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist kann nur dann, und
höchstens um 2 Stunden zugestanden werden, wenn nachgewiesen wird,
daß das Brenngeräth von einer Beschaffenheit und Konstruktion ist,
welche den Abtrieb (die Ablutterung) der Maische aus den für den
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