Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

W 20. 207 
8. 2. 
Der gemaß der Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22°/108,320 + 8 J aus den 
Anlehen nach §. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des 
Betriebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach §. 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes 
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XVIII. Finanzperiode als Ver- 
stärkung des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen ausgegebenen Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzamweisungen ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Ver- 
fallzeit verfügbar gestellt werden. 
Titel I. 
Festsetzung der Ausgaben. 
S. 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
94°771,564 K für die Verwaltung 
146°720,082 „ für den Staatsaufwand 
in Summa 241°/491,646 4 
sestgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschuiltesumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres sinden 
nicht stall. 
S. 4. 
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats 
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Elatssummen sind in den Beilagen B und C 
enthalten. 
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