Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. M. 20. 209 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 9/°186,547 X (neun Millionen einhundert- 
sechsundachtzigtausend fünfhundertsiebenundvierzig Mark) sind 
a) 22, 000 M. Zuschuß der Militärverwaltung gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 14. August 1880, einen Kredit für die Erwerbung des 
Herzoggartens in München betreffend, 
b) 4,036 — Fristen= und Verzugszinsen aus den Kausschillingen der von der 
Militärverwaltung auf Grund des Arl. 3 der Gesetze vom 
28. Februar und 14. August 1880 an die Finanzverwaltung 
überwiesenen Realitäten, 
c) 25,900 A Zuschuß aus den Erträgnissen der Bergwerks-, Hütten= und Sa- 
linen-Verwaltung für Verzinsung des Bankapitals der Hohosenan= 
lage in Amberg, 
ch) 9,186 M. Uebrige Aktivzinse, 
e) 9 126, 425 aus dem Reinerträgniß des Malzausschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Behufs der Rückzahlung der elften und zwölften Rate an den von der Neichskassa 
gemäß der Bestimmung des §. 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten Vor- 
schüssen mit je 969,000 pro 1886 und 1887, zusammen mit 1°938,000 4 sind 
jährlich 969,000 /¾ (neunhundertnennundsechzigtausend Mark) aus den nach der General- 
finanzrechnung pro 1883 bestehenden Erübrigungen der XVI. Finanzperiode 1882 83 zu 
verwenden. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 410,000 
zu leisten, und zwar: 
a) 350,000 ¾“ Ablieferungen zur Tilgung des Vorschußkredites für außerordentliche 
Bedürfnisse des Heeres gemäß Art. 3 der Gesetze vom 28. Februar und 
14. August 1880; 
b) 60,000 -X aus den Bergwerks-, Hütten= und Salinengefällen für Tilgung des 
Bankapitals der Hohofenanlage in Amberg. 
An der Heimzahlung soll in jedem Jahre wenigsteus ein Endziffer der bezeichneten 
Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung Theil nehmen. "
	        
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