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leisteten Darlehens-Rückzahlungen — im voranschlägigen Betrage von 1°620,000 X auf
die nach der Generalfinanzrechuung Dro 1883 bestehenden Erübrigungen der XVI. Finanz-
periode 1882 83 zu übernehmen.
Die sämmtlichen nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes erfolgenden Darlehens-Rückzahl-
ungen sind auf den Bestand der Vorjahre in Rückeinnahme zu bringen.
8. 20.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, aus den Zinsen des Unterstützungsfondes
für das rentamtliche Hilfspersonal vorläufig den Betrag von 10,000 4 Czehntausend Mark)
pe#rJahr dem „Pensionsverein der Rentamtsgehilfen in Bayern diesseite des Rheins (An-
erlannter Verein)“ als staatlichen Zuschuß zu gewähren.
8. 21.
Die bisherige Verbindlichkeit der katholischen und protestantischen Pfarrer zur Ent—
richtung von Wittwen- und Waisenfoudsbeiträgen kommt vom 1. Januar 1886 ab in Wegfall.
8. 22.
Die Vorschrist in §. 34 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831 wird
vom 1. Januar 1886 ab außer Wirksamkeit gesetzt.
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886.
Ludwig.
Dr. rhr. v. Luh. Dr. v. Fäuflle. Dr. v. Kiedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Beinleth.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
von Neumayr.