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rechts des Rheins geltenden Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 werden in nachstehender
Weise geändert:
1. §. 22 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
5. die auf der Sache vermäge eines speziellen Rechtstitels hastenden Lasten:
jedoch bedürfen Realdienstbarkeiten sowie die Grundgefälle des Staates und der
Ablösungskasse und die an deren Stelle getretenen Leistungen dieses Eintrages nicht.
2. 8§. 56 erhält folgenden Zusatz:
Nimmt der Glänbiger den Uebernehmer ausdrücklich oder durch Geltend
machung der persönlichen Haftung desselben als Schuldner an, so wird der bis-
herige Schuldner von der Haftung frei. Die Schuldübernahme gilt als ge-
nehmigt, wenn der Gläubiger, nachdem sie ihm von dem bisherigen Schuldner
mit der Aufforderung augezeigt worden ist, sich über die Genehmigung derselben
zu erklären, nicht innerhalb sechs Monate die Verweigerung der Genehmigung
erklärt hat.
Solange der Glänbiger die Schuldübernahme nicht genehmigt hat, kann
dieselbe durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Ueber-
nehmer aufgehoben werden. Die Au#hebung wird, solange der Uebernehmer das
Gut nicht weiterveräußert hat, dem Gläubiger gegenüber erst wirksam, wenn
sie ihm angezeigt wird.
Im Falle wiederholter Schuldübernahme werden durch die Genehmigung
der letzten Schuldübernahme alle früheren Schuldner frei.
3. §. 94 erhält folgende Fassung:
Wer durch eine Handlung desselben beschwert zu sein glaubl, kann sich
mit der Beschwerde an das vorgesetzte Gericht wenden. Die Beschwerde hat
ausschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird erst rechts
wirksam, wenn sie nicht mehr mit der weiteren Beschwerde aufechtbar ist. Das
Beschwerdegericht kann jedoch in seiner Entscheidung die sofortige Rechtswirksam
leit anordnen.
Art. 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Geltung. Die Bestimmung in Art. 1