Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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aus dem Gencralkommandogebäude Haus-Num. 1 (nun 3) an der Königinstrasse 
und Haus-Num. 15a an der Von der Tannstrasse; 
2) aus den für den Bau des neuen Zustizgebäudes nicht erforderlichen Restflächen 
des Herzoggartens. 
Zur Deckung des hiernach verbleibenden weiteren Bedarfes ist ein Betrag von 
1/°628,590 „ aus den Erübrigungen der XVI. Finanzperiode zu entnehmen. 
Artikel 3. 
Nach Vollendung des für das Kadettencorps bestimmten Theiles der in Arrikel 1, 
Absatz 1 bezeichneten Neubauten tritt Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 1880, einen 
Kredit für Erwerbung des Herzoggartens in München betreffend, außer Wirksamkeit, und 
modifizirt sich Artikel 3, Absatz 2 desselben Gesetzes dementsprechend. 
Der nach Artikel 3, Absatz 1 des gleichen Gesetzes für militärische Zwecke zu reser- 
virende Theil des Marsfeldes in München wird auf 11 ha — ohne Anrechnung der das 
reservirte Areal durchziehenden und begrenzenden Straßenflächen — erhöht. 
Artikel 4. 
Ueber die Verwendung des in Artikel 1 bewilligten Kredites ist jährlich besondere 
Rechnungenachweisung zu geben. 
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886. 
Lubwig. 
Ir. Frhr. v. Tutz. IDr. v. Fäustle. 1)r. v. Riedel. Erhr. v. Crailshrim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
v. Neumayr. 
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