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und die aus der Masse zu berichtigenden Kosten (Art. 107 der Subhastationsordnung)
gedeckt sind.
Im Falle mehrfacher Beschlagnahme ist diejenige Forderung maßgebend, welche den
besten Rang hat.
Art. 2.
Bei der Feststellung des Betrages, welcher nach Art. 1 durch das Meistgebot gedeckt
sein muß, werden Hypothekforderungen, ohne daß es einer Anmeldung bedarf, nach dem
Eintrage im Hypothekenbuche berücksichtigt. Haftet die Hypothek mit ungetheilter Summe
auf mehreren Grundstücken, so kommt die Forderung mit dem ganzen Betrage in Ansatz,
auch wenn nur ein Theil der Grundstücke beschlagnahmt ist
Forderungen von unbestimmter Höhe werden mit dem im Hypothekenbuche einge-
tragenen Höchstbetrage angesetzt. Bedingte Hypothekforderungen werden wie unbedingte
behandelt. Forderungen, für welche eine Hypothek nur vorgemerkt ist, stehen den bedingten
Hypothekforderungen gleich.
Für betagte unverzinsliche Forderungen wird der in Art. 113 der Subhastations-
ordnung bestimmte Betrag angesetzt. Bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
kommen, wenn die Daner der Leistungspflicht bestimmt ist, die künftigen Leistungen mit
dem nach dieser Bestimmung berechneten Betrage in Ansatz. Forderungen auf Leibrenten,
Pfründereichnisse und andere wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer werden
mit dem nach der wahrscheinlichen Zahl der künftigen Jahresleistungen unter Abzug vier-
prozentiger Zwischenzinsen berechneten Werthe angesetzt. Bei Leistungen, deren Gegenstand
nicht in Geld besteht, wird der Geldwerth zu Grunde gelegt.
Art. 3.
Mit verzinslichen Hypothekforderungen werden Zinsen für die Zeit vom letzten Verfall-
termine vor der Beschlagnahme bis zum Zuschlage angesetzt. Ist der Verfalltermin aus
dem Hypothekeubuche nicht ersichtlich, so kommen die von der Beschlagnahme an erlaufenden
Zinsen in Ansatz. Im Falle mehrfacher Beschlagnahme ist die Zeit der ersten Beschlag-
nahme maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf wiederkehrende Leistungen
entsprechende Anwendung.