Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 6. 
Die in das geringste zulässige Gebot eingerechneten Hypothekforderungen werden vom 
Ansteigerer gegen Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Dabei tritt derselbe auch 
in die persönliche Haftung ein, wenn der Besitzer für die Forderung persönlich haftet. Bei 
betagten unverzinslichen Forderungen und bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen 
wird der nach Art. 2 Abs. 3 angesetzte Betrag angerechnet. 
Die Kündigung einer Forderung, welche gemäß Abs. 1 übernommen wird, oder der 
Eintritt einer sonstigen Bedingung ihrer Fälligkeit muß, um gegen den Austeigerer zu 
wirken, bei dem Versteigerungsbeamten spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf- 
forderung zur Abgabe von Geboten angemeldet werden. 
Art. 7. 
Die Uebernahme wird für die nach den Versteigerungsbedingungen übernommene 
Forderung erst dadurch wirksam, daß diese bei der Vertheilung des Erlöses zur Ueber- 
nahme bestimmt wird. 
Fällt die nach den Versteigerungsbedingungen übernommene Forderung aus oder ist 
dieselbe aus der Masse zu bezahlen, so wird für die übernommene Haftung eine 
andere Forderung bestimmt. An den übernommenen Verzinsungs= und Zahlungsbestimm- 
ungen wird dadurch nichts geändert. Einer besonderen Uebernahmserklärung bedarf 
es nicht. An die Stelle einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen tritt eine halb- 
jährig kündbare Forderung von dem nach Art. 2 Abs. 3 angesetzten Betrage mit der dem 
Satze der Zwischenzinsen entsprechenden Verzinsung. 
Kann eine Forderung, für welche eine Hypothek nur vorgemerkt, oder eine Forderung, 
gegen welche Widerspruch erhoben ist, nicht unbedingt zur Uebernahme bestimmt werden 
(Art. 35 Abs. 3), so wird für den Fall, daß die Bestimmung derselben zur Uebernahme 
unwirksam wird, eine andere Forderung gemäß Abs. 2 zur Uebernahme bestimmt. 
Solange die Bestimmung der Forderung, welche als übernommen zu gelten hat, 
nicht oder nicht unbedingt erfolgt ist, kann der Ansteigerer fällige Beträge gerichtlich 
hinterlegen. 
Art. 8. 
Die Uebernahme einer Hypothekforderung, welche mit ungetheilter Summe auf
	        
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