Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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daß der Vorbehalt zur Sicherung einer Forderung besteht, für welche das Grundstück mit 
Hypothek belastet ist, so bedürfen nur die in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche der 
Anmeldung. 
Art. 16. 
Ist der Vorbehaltsberechtigte der Aufforderung zur Anmeldung und Glaubhaftmachung 
seiner Forderung nachgekommen, so können die demselben im Nange nachstehenden Be- 
theiligten, welchen das Ergebniß der mit Aufrechterhaltung des Vorbehalts vorgenommenen 
Versteigerung zum Nachtheile gereicht, beantragen, daß das Grundstück bei einer zweiten 
Versteigerung frei von dem Vorbehalte ausgeboten und der Vorbehaltsberechtigte aus dem 
Erlöse befriedigt werde. Der Antrag muß vor der Ertheilung des Zuschlags gestellt werden. 
Bei der zweiten Versteigerung sind nur Gebote zulässig, welche zur Deckung der 
Forderung des Vorbehaltsberechtigten ausreichen. Ist bei der ersten Versteigerung ein zu- 
lässiges Gebot erzielt worden, so müssen sie dieses mit Einrechnung der Forderung des 
Vorbehaltsberechtigten übersteigen. Auf die letztere finden die Bestimmungen in Art. 2, 
Art. 3 Abs. 3, Art. 10 entsprechende Amwendung. 
Hat die durch den Vorbehalt gesicherte Forderung eine andere als eine Geldleistung 
oder hat sie wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer zum Gegenstande, so findet 
die zweite Versteigerung nur statt, wenn der Rückfall des Eigenthums mehrerer auf ver- 
schiedenen Folien des Hypothekenbuchs vorgetragener Grundstücke vorbehalten ist und die- 
selben nicht sämmtlich von dem nämlichen Ansteigerer erworben werden. 
Art. 17. 
Das Recht, Sicherheitsleistung von einem Bieter zu verlangen (Art. 55 Ziff. 4 der 
Subhastationsordnung), steht nur den Betheiligten zu, deren Rechte durch Nichterfüllung 
des Gebotes beeinträchtigt würden. Das Verlangen ist zuzulassen, wenn das beanstandete 
Gebot die angemeldeten Ansprüche der in Art. 14 bezeichneten Gläubiger, soweit sie dem 
Betheiligten im Range vorgehen, und den Kapitalsbetrag (Art. 2) der übrigen ihm im 
Range vorgehenden Forderungen übersteigt. 
Art. 18. 
Bei der Berechnung des Betrages, für welchen Sicherheit zu leisten ist, bleiben die 
gemäß Art. 6 zu übernehmenden Forderungen außer Ansatz.
	        
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