Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Die Sicherheit muß mindestens zur Deckung des in Art. 10 bezeichneten Betrages 
ausreichen. 
Art. 19. 
Bei der Aufstellung der Versteigerungsbedingungen gelten die Gläubiger, deren An- 
sprüche in dem geringsten zulässigen Gebote Deckung finden müssen, nur als Betheiligte, 
wenn durch die aufzustellende Bedingung ihre Rechte berührt werden. 
Auf die Deckung durch das geringste zulässige Gebot kann jeder Berechtigte einseitig 
verzichten. Ist seine Forderung gemäß Art. 6 zu übernehmen, so erlangt er durch den 
Verzicht nicht das Recht, für sie, soweit sie durch den Kaufpreis gedeckt wird, Zahlung 
zu beanspruchen. 
Der Bedingung, daß eine nach Art. 8 Abs. 1, 2 von der Uebernahme ausgeschlossene 
Forderung gemäß Art. 6 übernommen werden soll, kann der Glänbiger, welchem die 
Forderung zusteht, nicht widersprechen. 
Art. 20. 
In der Versteigerungsbekanntmachung (Art. 48 der Subhastationsordnung) sind die 
Hypothekforderungen anzugeben, welche in dem geringsten zulässigen Gebote Deckung finden 
müssen. Dabei ist anzuführen, ob der Betrag der Forderung baar zu zahlen oder ob sie 
vom Austeigerer zu übernehmen ist und ob dieser auch in die persönliche Haftung einzu- 
treten hat. Die Angabe der auf die Verzinsung und auf die Fälligkeit bezüglichen Be- 
stimmungen ist nicht erforderlich. Bei betagten unverzinslichen Forderungen und bei 
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen ist der Betrag anzugeben, mit welchem sie bei 
der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes angesetzt werden sollen. 
Die Hypothekgläubiger sind aufzufordern, die etwaige Kündigung oder den Eintritt 
einer sonstigen Bedingung der Fälligkeit ihrer Forderungen, rückständige Zinsen und wieder- 
kehrende Leistungen sowie Kosten und andere Nebenforderungen spätestens im Versteigerungs- 
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, widrigenfalls die 
Kündigung oder der sonstige Fälligkeitsgrund dem Ansteigerer gegenüber unwirksam ist und 
die der Anmeldung bedürfenden Ansprüche bei der Vertheilung des Erlöses erst hinter den 
bei der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes berücksichtigten Ansprüchen zum Zuge 
 
	        
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