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Die Sicherheit muß mindestens zur Deckung des in Art. 10 bezeichneten Betrages
ausreichen.
Art. 19.
Bei der Aufstellung der Versteigerungsbedingungen gelten die Gläubiger, deren An-
sprüche in dem geringsten zulässigen Gebote Deckung finden müssen, nur als Betheiligte,
wenn durch die aufzustellende Bedingung ihre Rechte berührt werden.
Auf die Deckung durch das geringste zulässige Gebot kann jeder Berechtigte einseitig
verzichten. Ist seine Forderung gemäß Art. 6 zu übernehmen, so erlangt er durch den
Verzicht nicht das Recht, für sie, soweit sie durch den Kaufpreis gedeckt wird, Zahlung
zu beanspruchen.
Der Bedingung, daß eine nach Art. 8 Abs. 1, 2 von der Uebernahme ausgeschlossene
Forderung gemäß Art. 6 übernommen werden soll, kann der Glänbiger, welchem die
Forderung zusteht, nicht widersprechen.
Art. 20.
In der Versteigerungsbekanntmachung (Art. 48 der Subhastationsordnung) sind die
Hypothekforderungen anzugeben, welche in dem geringsten zulässigen Gebote Deckung finden
müssen. Dabei ist anzuführen, ob der Betrag der Forderung baar zu zahlen oder ob sie
vom Austeigerer zu übernehmen ist und ob dieser auch in die persönliche Haftung einzu-
treten hat. Die Angabe der auf die Verzinsung und auf die Fälligkeit bezüglichen Be-
stimmungen ist nicht erforderlich. Bei betagten unverzinslichen Forderungen und bei
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen ist der Betrag anzugeben, mit welchem sie bei
der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes angesetzt werden sollen.
Die Hypothekgläubiger sind aufzufordern, die etwaige Kündigung oder den Eintritt
einer sonstigen Bedingung der Fälligkeit ihrer Forderungen, rückständige Zinsen und wieder-
kehrende Leistungen sowie Kosten und andere Nebenforderungen spätestens im Versteigerungs-
termine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, widrigenfalls die
Kündigung oder der sonstige Fälligkeitsgrund dem Ansteigerer gegenüber unwirksam ist und
die der Anmeldung bedürfenden Ansprüche bei der Vertheilung des Erlöses erst hinter den
bei der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes berücksichtigten Ansprüchen zum Zuge