Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.M 22. 
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#die im Versteigerungstermine gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 15 
Abs. 2 erfolgten Anmeldungen; 
#das Ergebniß der Verhandlungen, welche gemäß Art. 24 Abs. 1 im Versteigerungs- 
termine stattgefunden haben; 
das festgestellte geringste zulässige Gebot und die gemäß Art. 24 Abs. 2 bei der 
Bekanntgabe desselben gemachten Mittheilungen; 
.die Angabe des Zeitpunkts, in welchem zur Abgabe von Geboten aufgefordert 
worden ist. 
Art. 26. 
Die Aufhebung des Zuschlags (Art. 82 der Subhastationsordnung) kann auch be- 
antragt 
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werden, 
lwenn das Meistgebot den zur Ertheilung des Zuschlags erforderlichen Betrag nicht 
erreicht oder wenn durch die Versteigerungsbedingungen die Bestimmungen über 
die Uebernahme von Forderungen durch den Aunsteigerer oder die Bestimmungen 
der Art. 15, 16 verletzt sind; 
l wenn der Bestimmung des Art. 12 zuwider die Grundstücke verschiedenen Ansteigerern 
zugeschlagen worden sind; 
wenn die in Art. 20 Abs. 3 vorgeschriebene Aufforderung an den Vorbehalts- 
berechtigten nicht erlassen worden ist; 
wenn im Versteigerungstermine die die Entgegennahme der Anmeldung und Glaub- 
haftmachung von Ausprüchen und der zulässigen Anträge und die Verhandlung 
über die Versteigerungsbedingungen betreffenden Bestimmungen verletzt worden sind 
oder wenn der Zuschlag vor Ablauf der in Art. 24 Abs. 4 bestimmten Frist 
ertheilt worden ist. 
Art. 27. 
Die Bestimmung des Art. 83 der Subhastationsordnung findet auch Anwendung, 
wenn ein Glänbiger durch die dort bezeichneten Umstände an der nach Art. 3 Abs. 2, 
Art. 15 Abs. 2 erforderlichen Anmeldung oder Glaubhaftmachung seines Anspruchs oder 
an der Stellung des in Art. 16 Abs. 1 zugelassenen Antrags verhindert worden ist. 
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