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derselbe bei der Vertheilung des Erlöses erst hinter den Ansprüchen zum Zuge, welche bei
der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes berücksichtigt werden mustten. Das
Gleiche gilt für die Kosten, soweit sie den angesetzten Betrag übersteigen. Die Bestimmung
des ersten Satzes findet in den Fällen der Art. 16 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4 entsprechende
Auwendung.
Reicht der Kaufpreis nicht aus, um für eine in das geringste zulässige Gebot einzu-
rechnende Forderung auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer ohne Beein-
trächtigling der übrigen in dasselbe einzurechnenden Forderungen den in Art. 115 Abs. 1
der Subhastationsordnung bestimmten Betrag auszuwerfen, so erhält der Gläubiger den
ihrem Werthe entsprechenden Betrag (Art. 2 Abs. 3) als Ablösung.
Art. 34.
Durch unrichtige Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes wird das Recht der
Gläubiger, bei der Vertheilung des Erlöses nach Maßgabe der Rangordnung zum Zuge
zu kommen, nicht berührt. Der für Leistungen, deren Gegenstand nicht in Geld besteht,
für Forderungen, deren Werth nach der Wahrscheinlichkeit zu berechnen ist, und für die
während des Vertheilungsverfahrens erlaufenden Zinsen angesetzte Betrag (Art. 2 Abs. 3,
Art. 3 Abs. 3, 4) ist für die Vertheilung nicht maßgebend.
Art. 35.
Hat der Ansteigerer Hypothekforderungen gemäß Art. 6 übernommen, so sind dieselben
im Vertheilungsplane (Art. 104 der Subhastationsordnung) als zur Uebernahme zu be-
stimmende anzusetzen. Die Bestimmung zur Uebernahme (Art. 7 Abs. 1) erfolgt bei der
Ausführung des Plaues und ist in demselben zu vermerken.
Im Falle des Art. 7 Abs. 2 sind die an letzter Stelle zum Zuge kommenden
Forderungen zur Uebernahme zu bestimmen. An dem Range derselben wird nichts ge-
ändert. Die Haftung des Ansteigerers für eine betagte unverzinsliche Forderung wird dem
Gläubiger mit dem in Art. 113 der Subhastationsordnung bestimmten Betrage angerechnet.
Eine Forderung, für welche eine Hypothek nur vorgemerkt ist, wird, wenn der die
Eintragung hindernde Mangel nicht gehoben ist, unter dem Vorbehalte zur Uebernahme
bestimmt, daß die Bestimmung unwirksam wird, wenn die Hebung des Mangels nicht