Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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derselbe bei der Vertheilung des Erlöses erst hinter den Ansprüchen zum Zuge, welche bei 
der Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes berücksichtigt werden mustten. Das 
Gleiche gilt für die Kosten, soweit sie den angesetzten Betrag übersteigen. Die Bestimmung 
des ersten Satzes findet in den Fällen der Art. 16 Abs. 2, Art. 28 Abs. 4 entsprechende 
Auwendung. 
Reicht der Kaufpreis nicht aus, um für eine in das geringste zulässige Gebot einzu- 
rechnende Forderung auf wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer ohne Beein- 
trächtigling der übrigen in dasselbe einzurechnenden Forderungen den in Art. 115 Abs. 1 
der Subhastationsordnung bestimmten Betrag auszuwerfen, so erhält der Gläubiger den 
ihrem Werthe entsprechenden Betrag (Art. 2 Abs. 3) als Ablösung. 
Art. 34. 
Durch unrichtige Feststellung des geringsten zulässigen Gebotes wird das Recht der 
Gläubiger, bei der Vertheilung des Erlöses nach Maßgabe der Rangordnung zum Zuge 
zu kommen, nicht berührt. Der für Leistungen, deren Gegenstand nicht in Geld besteht, 
für Forderungen, deren Werth nach der Wahrscheinlichkeit zu berechnen ist, und für die 
während des Vertheilungsverfahrens erlaufenden Zinsen angesetzte Betrag (Art. 2 Abs. 3, 
Art. 3 Abs. 3, 4) ist für die Vertheilung nicht maßgebend. 
Art. 35. 
Hat der Ansteigerer Hypothekforderungen gemäß Art. 6 übernommen, so sind dieselben 
im Vertheilungsplane (Art. 104 der Subhastationsordnung) als zur Uebernahme zu be- 
stimmende anzusetzen. Die Bestimmung zur Uebernahme (Art. 7 Abs. 1) erfolgt bei der 
Ausführung des Plaues und ist in demselben zu vermerken. 
Im Falle des Art. 7 Abs. 2 sind die an letzter Stelle zum Zuge kommenden 
Forderungen zur Uebernahme zu bestimmen. An dem Range derselben wird nichts ge- 
ändert. Die Haftung des Ansteigerers für eine betagte unverzinsliche Forderung wird dem 
Gläubiger mit dem in Art. 113 der Subhastationsordnung bestimmten Betrage angerechnet. 
Eine Forderung, für welche eine Hypothek nur vorgemerkt ist, wird, wenn der die 
Eintragung hindernde Mangel nicht gehoben ist, unter dem Vorbehalte zur Uebernahme 
bestimmt, daß die Bestimmung unwirksam wird, wenn die Hebung des Mangels nicht
	        
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