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die Geltendmachung von Vertheidigungsmitteln oder die Ausführung der Rechte des Be-
klagten vorbehalten ist, Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde statt-
findet, die in den Fällen der §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung über die Ertheilung
der Vollstreckungsklausel erlassenen Entscheidungen und andere vorläufige, im Wege der
Klage anfechtbare Entscheidungen. Soweit die sofortige Beschwerde nach Ablauf der zwei
wöchigen Nothfrist eingelegt werden kann (§. 540 Abs. 2 Satz 3 der Civilprozeßordnung),
hindert ihre Zulässigkeit die Eintragung nicht.
Art. 42.
Aus einem Hypothekenbriefe über die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene
Hypothek, welcher mit der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilten Ausfertigung ver-
bunden ist, sindet die Zwangsvollstreckung gegen den dritten Besitzer nach Maßgabe der
Art. 128 bis 136 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung statt.
Art. 43.
Sind bei Einstellung der Zwangsvollstreckung die bereits erfolgten Vollstreckungsmaß-
regeln aufzuheben, so hat das Hypothekenamt die Vormerkung oder den Hypothekeintrag auf
Antrag des Schuldners zu löschen. Der Vernehmung des Glänbigers bedarf es nicht.
Art. 44.
Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Vormerl
ung einer Hypothek für den in dem Arrestbefehle gemäß §. 803 der Civilprozeßordnung
festgestellten Geldbetrag. Die Bestimmungen in Art. 40 Abs. 3, Art. 43 sinden ent-
sprechende Anwendmng.
Art. 45.
Die Art. 8, 12, 48, 52, 55, 57, 78, 82, 104, 105, 121, 189 der Subha
stationsordnung werden in nachstehender Weise geändert:
1. Art. 8 erhält folgende Bestimmung als zweiten Absatz:
Bei landwirthschaftlichen Gütern gelten die in S. 715 Nr. 5 der Civilprozeß
ordnung bezeichneten Sachen des Schuldners für die Zwangsvollstreckung als
Zugehörungen, auch wenn sie im übrigen diese Eigenschaft nicht haben.
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