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Der erste Satz des Art. 12 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, wenn das Verfahren auf An-
trag des Beschlagnahmegläubigers oder in Folge einer von ihm bewilligten
Stundung länger als ein Jahr ruht. Mehrmalige auf einem solchen Grunde
beruhende Einstellungen werden zusammengerechnet.
Ziff. 7 des Art. 48 erhält folgende Fassung:
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7. die Versteigerungsbedingungen, soweit andere als die gesetzlichen gelten sollen.
Art. 52 erhält folgende Fassung:
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Versteigerung und dem Versteigerungs-
termine sollen nicht mehr als drei Monate in Mitte liegen. Der Versteiger-
ungstermin kann bis auf sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn es zur
Erzielung eines angemessenen Kauspreises oder zur Vorbereitung der Versteiger-
ung erforderlich ist.
Dem Art. 55 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
In der Pfalz wird der Zuschlag nur ertheilt, wenn durch das Meistgebot
die aus der Masse zu berichtigenden Kosten (Art. 107) gedeckt sind.
Dem Art. 57 wird folgender Satz angefügt:
Dabei sind nur Gebote zulässig, welche den bei der ersten Versteigerung er-
zielten Kaufpreis übersteigen.
Ziff. 3 des Art. 78 erhält folgende Fassung:
3. die Versteigerungöbedingungen, soweit andere als die gesetzlichen bestimmt
worden sind.
Ziff 10 des Art. 82 erhält folgenden Zusatz:
oder wenn der Bestimmung des Art. 5 zuwider nach Erreichung des Zwecks
der Zwangsvollstreckung ein weiterer Gegenstand versteigert worden ist.
Ziff. 12 des Art. 82 fällt hinweg.
Abs. 1 des Art. 104 erhält folgende. Fassung:
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Art. 97 Ziff. 1) wird von dem Voll-
streckungsgerichte, nöthigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Ver-
theilungsplan entworfen.