Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Der erste Satz des Art. 12 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, wenn das Verfahren auf An- 
trag des Beschlagnahmegläubigers oder in Folge einer von ihm bewilligten 
Stundung länger als ein Jahr ruht. Mehrmalige auf einem solchen Grunde 
beruhende Einstellungen werden zusammengerechnet. 
Ziff. 7 des Art. 48 erhält folgende Fassung: 
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7. die Versteigerungsbedingungen, soweit andere als die gesetzlichen gelten sollen. 
Art. 52 erhält folgende Fassung: 
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Versteigerung und dem Versteigerungs- 
termine sollen nicht mehr als drei Monate in Mitte liegen. Der Versteiger- 
ungstermin kann bis auf sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn es zur 
Erzielung eines angemessenen Kauspreises oder zur Vorbereitung der Versteiger- 
ung erforderlich ist. 
Dem Art. 55 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt: 
In der Pfalz wird der Zuschlag nur ertheilt, wenn durch das Meistgebot 
die aus der Masse zu berichtigenden Kosten (Art. 107) gedeckt sind. 
Dem Art. 57 wird folgender Satz angefügt: 
Dabei sind nur Gebote zulässig, welche den bei der ersten Versteigerung er- 
zielten Kaufpreis übersteigen. 
Ziff. 3 des Art. 78 erhält folgende Fassung: 
3. die Versteigerungöbedingungen, soweit andere als die gesetzlichen bestimmt 
worden sind. 
Ziff 10 des Art. 82 erhält folgenden Zusatz: 
oder wenn der Bestimmung des Art. 5 zuwider nach Erreichung des Zwecks 
der Zwangsvollstreckung ein weiterer Gegenstand versteigert worden ist. 
Ziff. 12 des Art. 82 fällt hinweg. 
Abs. 1 des Art. 104 erhält folgende. Fassung: 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Art. 97 Ziff. 1) wird von dem Voll- 
streckungsgerichte, nöthigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Ver- 
theilungsplan entworfen.
	        
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