Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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10. Die Abs. 2 bis 5 des Art. 105 werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
Sind Gegenstände, aus deren Erlös verschiedene Massen zu bilden sind, um 
einen Gesammtpreis zugeschlagen, so ist dieser auf die einzelnen Gegenstände 
nach dem Verhältnisse ihres Werths zu vertheilen. Dabei darf jedoch, wenn 
auch eine Einzelversteigerung stattgefunden hat, auf die einzelnen Gegenstände 
kein geringerer Betrag ausgeschlagen werden, als für sie bei der Einzelver- 
steigerung geboten worden ist. Zur Ermittelung des Werths können Sachver- 
ständige vernommen werden. 
!I1. Abs. 3 des Art. 121 erhält folgende Fassung: 
Aus den Erhebungsamweisungen findet wegen des Kaufpreises und wegen des 
im Falle der Wiederversteigerung von dem früheren Ansteigerer zu leistenden 
Ersatzes (Art. 92 Abs. 1) die Zwangsvollstreckung statt. Die Bestimmungen 
der §§. 703, 705 der Civilprozeßordunng finden entsprechende Anwendung. 
12. Dem Art. 189 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt: 
Die nach Art. 1041 der bayerischen Prozeßordnung bewirkten Beschlagnahmen 
erlöschen, wenn nicht vor Ablauf eines Jahres im Hypothekenbuche vermerkt wird, 
daß die Beschlagnahme aufrechterhalten wird. Der Vermerk wird eingetragen, 
wenn der betreibende Gläubiger es beantragt. Die Eintragung erfolgt gebühren- 
frei. Durch die Eintragung des Vermerks wird die Wirksamkeit der Beschlag- 
nahme auf ein Jahr erstreckt. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die 
nach Art. 1078 Abs. 2 der bayerischen Prozeßordnung erfolgten Eintragungen ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Art. 56, 165, 166 der Subhastationvordnung sowie die Bestimmungen in §. 12 
Nr. 12, §. 81 Abs. 2 des Hypothekengesetzes und in Art. 81 §. 5 des Notariatsgesetzes 
sind aufgehoben. Die Geltung der Art. 67, 68 der Subhastationsordnung und der Art. 25, 
28, 30 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung wird 
auf die Pfalz beschränkt. 
Art. 46.- 
Bei der Zwangsvollstreckung in die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Brau- 
häuser, Malzhäuser, Gähr- und Lagerkeller steht der Aerarial- und Lokalmalzaufschlag für 
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