Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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das im letzten Jahre vor der Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des Ge- 
setzes über den Malzaufschlag) den auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden Steuern 
und Gemeindeumlagen gleich. 
Dieses Vorzugsrecht erstreckt sich auf die Wohn-, Wirthschafts- und sonstigen Ge- 
bäude, welche mit den dem Brauereibetriebe dienenden Grundstücken räumlich verbunden 
sind, und auf die dazu gehörigen Rechte. 
Art. 47. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1887 in Kraft. Die Bestimmungen der Art. 
bis 44 gelten nur für die Landestheile rechts des Rheins. 
Auf die Zwangevollstreckungen, in welchen die Beschlagnahme vor dem 1. Jannar 1887 
beschlossen worden ist, sinden die Bestimmungen der Art. 1 bis 44 keine Anwendung. 
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886. 
Ludwig. 
IDr. Frhr. v. Luh. Dr.u. Fänstle. Dr. u. Rirdel. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Frilitzsch. u. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
von Neumayr.
	        
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