. 22. 259
Gesetz, Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betr.
Endwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rtoe. rtr.
Wir haben in Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebühren-
wesen vom 18. August 1879 nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Art. I. 4
In allen Fällen, in welchen das Gesetz über das Gebührenwesen sowie das gegen-
wärtige Gesetz auf das Reichs-Gerichtekostengesetz verweist, ist diese Verweisung gleichmäßig
auf das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes
und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, vom 29. Juni 1881 zu beziehen.
Art. II.
Art. 10 Abs. 2 erhäll folgende Fassung:
Diese Gebühren werden im Falle der Ertheilung des Zuschlags nach dem
Meistgebote, in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des Gegenstandes der Be-
schlagnahme berechnet.
Art. lII.
Art.
—
11 erhält folgende Fassung:
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteiger-
ungsbeamten mit den nämlichen Gebühren zu bewerthen wie ein Kaufvertrag.
Auf diese Gebühren sinden die Bestimmungen in §8 4 bis 7 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes keine Anwendung. An ihre Stelle treten die auf die Ge-