Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Vergleiches kommen drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes zur Erhebung; soferne sich für eine Nolariatsurkunde gleichen Inhalts eine 
höhere Gebühr berechnen würde, kommt diese letztere Gebühr zur Erhebung. 
Art. XII. 
Nach Art. 5b ist folgender Art. 55a einzuschalten: 
Die Gebühren, welche für die von den fürstlich von Thurn= und Taxis'schen 
Gerichten ausgehenden Akte zu entrichten sind, sließen mit einem Viertheile in die 
Staatskasse, mit drei Viertheilen in die Kasse der fürstlich von Thurn= und 
Taxis'schen Verwaltung. 
Art. XIII. 
An Stelle des Art. 83 Abs. 1 bis 4 treten folgende Bestimmungen: 
Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassenschaft werden sechs Zehn- 
theile, im Falle der Betheiligung minderjähriger Erben drei Zehntheile der Sätze 
des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erstreckt sich die Thätigkeit des Gerichtes nicht auf die Auseinandersetzung 
der Verlassenschaft, so kommt für gerichtliche Handlungen, welche 
1) die Ermittelung, Sicherstellung oder Verwaltung des Nachlasses, 
2) die Ermittelung der Erben oder die Prüfung der Erblegitimation, die An- 
nahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses, sowie die 
Ausstellung eines Zeugnisses über den Erwerb der Erbschaft oder eines Ver- 
mächtnisses 
oder mehrere dieser Angelegenheiten betreffen, ein Zehntheil der Sätze des §. 8 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark zur Er- 
hebung. Ist die Thätigkeit des Gerichtes eine besonders weitläufige oder schwie- 
rige, so kann die Gebühr von dem Gerichte nach freiem Ermessen bis auf den 
dreifachen Betrag erhöht werden. 
Art. XIV. 
Art. 84 erhält folgende Fassung: 
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen bei ihrer Ver—
	        
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