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Vergleiches kommen drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes zur Erhebung; soferne sich für eine Nolariatsurkunde gleichen Inhalts eine
höhere Gebühr berechnen würde, kommt diese letztere Gebühr zur Erhebung.
Art. XII.
Nach Art. 5b ist folgender Art. 55a einzuschalten:
Die Gebühren, welche für die von den fürstlich von Thurn= und Taxis'schen
Gerichten ausgehenden Akte zu entrichten sind, sließen mit einem Viertheile in die
Staatskasse, mit drei Viertheilen in die Kasse der fürstlich von Thurn= und
Taxis'schen Verwaltung.
Art. XIII.
An Stelle des Art. 83 Abs. 1 bis 4 treten folgende Bestimmungen:
Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassenschaft werden sechs Zehn-
theile, im Falle der Betheiligung minderjähriger Erben drei Zehntheile der Sätze
des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Erstreckt sich die Thätigkeit des Gerichtes nicht auf die Auseinandersetzung
der Verlassenschaft, so kommt für gerichtliche Handlungen, welche
1) die Ermittelung, Sicherstellung oder Verwaltung des Nachlasses,
2) die Ermittelung der Erben oder die Prüfung der Erblegitimation, die An-
nahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses, sowie die
Ausstellung eines Zeugnisses über den Erwerb der Erbschaft oder eines Ver-
mächtnisses
oder mehrere dieser Angelegenheiten betreffen, ein Zehntheil der Sätze des §. 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark zur Er-
hebung. Ist die Thätigkeit des Gerichtes eine besonders weitläufige oder schwie-
rige, so kann die Gebühr von dem Gerichte nach freiem Ermessen bis auf den
dreifachen Betrag erhöht werden.
Art. XIV.
Art. 84 erhält folgende Fassung:
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen bei ihrer Ver—